Werbung mit Gewinnversprechen

Zahllose Gewinnversprechen - Doch wo bleibt der Gewinn?

Haben auch Sie schon etwas gewonnen? Einen Bargewinnanteil in Höhe von EUR 25.000? Ein 28-teiliges Tafel-Essservice aus Meißen? Einen Treuebonus in Form eines Farbfernsehanrechtsscheins im Wert von EUR 400,-? Eine einmalige Busreise nach Winterberg oder eine Mittelmeerkreuzfahrt? Wenn nicht, kann man Ihnen gratulieren! Denn Sie gehören dann noch zu den wenigen Glücklichen, deren Adresse den zahllosen Firmen, die mit unseriösen Gewinnversprechen Verbrauchern das Geld aus der Tasche ziehen wollen, nicht bekannt ist. Finden Sie ähnliche Gewinnversprechen in Ihrer Post, sollten Sie sich zunächst klarmachen, dass solche Gewinnversprechen nur eine Werbemasche sind, um Ihre Geldbörse auf die eine oder andere Art zu erleichtern. Denn kein Unternehmer hat etwas zu verschenken. Die Auszahlung des Gewinns ist in aller Regel an Bedingungen geknüpft, z. B.:

- Sie sollen den Gewinn über eine teure 0900-Nummer abrufen, für die Sie meistens 1,86 EUR pro Gesprächsminute zahlen
- Sie sollen zunächst eine Verwaltungspauschale in Höhe von z. B. EUR 50,- überweisen
- Sie sollen an einer Kaffeefahrt teilnehmen
- Sie sollen Waren bestellen

Den Firmen, die mit solchen Gewinnversprechen werben, geht es tatsächlich nur darum,
an Ihnen zu verdienen und/oder zu testen, ob es sich lohnt, Ihre Anschrift an ähnliche Firmen weiter zu verkaufen. Auf Ihren Gewinn können Sie lange warten - auch wenn die Gewinnbenachrichtigung wie eine amtliche Urkunde oder ein Rechtsanwaltsschreiben aufgemacht ist! Selbst wenn Sie dort anrufen, etwas bestellen oder im Voraus zahlen, erhalten Sie Ihren Gewinn noch lange nicht.

Wie ist die Rechtslage?

Gemäß § 661a BGB haben Verbraucher seit dem 30.6.2000 einen Anspruch auf Herausgabe des Preises, wenn ihnen von einem Unternehmer Gewinnzusagen zugesandt werden und durch deren Gestaltung der Eindruck erweckt wird, dass sie diesen Preis gewonnen haben. Dabei spielt es keine Rolle, in welcher Form (z. B. Brief, Fax, E-Mail, SMS) die Versendung erfolgt. Sie können diesen Anspruch sogar dann vor einem deutschen Gericht einklagen, wenn die Firma, die Ihnen die Gewinnzusage geschickt hat, ihren Sitz im Ausland hat. Aber in den meisten Fällen hilft Ihnen die an sich verbraucherfreundliche Gesetzeslage und Rechtsprechung nicht weiter, weil kein Verantwortlicher greifbar ist:

- Die Firmen nennen in der Gewinnbenachrichtigung nur eine Postfach-Adresse oder eine Anschrift im Ausland. In beiden Fällen ist eine Zustellung gerichtlicher Schriftstücke, z. B. eine Klageschrift, mit der die Herausgabe des Gewinnes verlangt wird, nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen möglich.
- Die Firmen ändern bereits nach kurzer Zeit ihre Namen und ihre Anschriften. In diesen Fällen müssen Sie einen enormen Aufwand betreiben, um die Rechtsnachfolger, sofern es diese überhaupt gibt, ausfindig zu machen. Besteht die Firma nicht mehr und gibt es auch keinen Rechtsnachfolger, können Sie Ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen.
- Personen, die für die Auszahlung des Gewinnes verantwortlich sind, sind nicht greifbar, da keine richtige Adresse angegeben und eine Kontaktaufnahme nicht möglich ist.

Können Sie den Gewinn einklagen?

Der Durchsetzung Ihres Rechts auf den Gewinn stehen einige Hürden entgegen. Wenn Ihnen keine vollständige ladungsfähige Anschrift (Name der Firma und der verantwortlichen Personen, Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) vorliegt, machen Sie sich keine Hoffnungen.
Werfen Sie die Unterlagen weg!
Ist Ihnen die ladungsfähige Anschrift der Firma bekannt, können Sie erwägen, den Gewinn einzuklagen. Sie werden in aller Regel anwaltliche Hilfe benötigen. Die Kosten für Ihren Rechtsanwalt müssen Sie ebenso wie die Gerichtskosten, die bereits bei Klageerhebung fällig werden, vorlegen. Zudem müssen Sie damit rechnen, dass das Gerichtsverfahren durch mehrere Instanzen geht. Die von Ihnen verauslagten Gerichts- und Anwaltskosten
erhalten Sie aber nur dann von der verklagten Firma zurück, wenn Sie den Prozess gewonnen haben und diese Firma bis dahin nicht pleite gegangen ist. Sitzt die verklagte Firma im Ausland und waren Sie vor einem deutschen Gericht erfolgreich, müssen Siezudem die Vollstreckung Ihres Gewinnes im Ausland vornehmen lassen. Dies ist zur Zeit noch sehr aufwendig und dauert lange. Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, holen Sie dort eine schriftliche Deckungszusage für die gesamten Verfahrenskosten, einschließlich der Kosten für die Zwangsvollstreckung ein. Die meisten Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten, wenn die seit 1994 gültigen Versicherungsbedingungen (ARB 94) im Versicherungsvertrag vereinbart sind. Lehnt Ihre Rechtsschutzversicherung ab, überprüfen Sie dies anhand der Versicherungsbedingungen. Hierbei hilft Ihnen gerne Ihre
Verbraucherzentrale. Übernimmt keine Rechtsschutzversicherung Ihre Kosten, sollten Sie darauf verzichten, Ihren Gewinn einzuklagen; es sei denn, Sie sind bereit, die Gerichtskosten, Ihre eigenen Anwaltskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite jeweils für mehrere Instanzen sowie die Kosten der Zwangsvollstreckung zu tragen. Lassen Sie sich vor der Klageerhebung von einem Rechtsanwalt die genauen Kosten (sämtliche Gerichts-, Rechtsanwalts- und Vollstreckungskosten) berechnen und überlegen Sie dann genau, ob Sie dieses Kostenrisiko eingehen wollen. Berücksichtigen Sie dabei, dass Sie auch dann leer ausgehen oder auf den Kosten sitzen bleiben, wenn ein Gericht feststellt, dass der Gewinn an Sie auszuzahlen ist.
Sie können sich auch in den Beratungsstellen der
Verbraucherzentralen beraten lassen.

Was ist, wenn Sie etwas bestellt haben?

Haben Sie im Zusammenhang mit der Gewinnbenachrichtigung telefonisch oder schriftlich (z. B. per SMS, E-Mail, Fax, Bestellschein oder Internet) Waren bestellt, können Sie diesen Kaufvertrag innerhalb von zwei Wochen ab Eingang der Waren widerrufen. Schreiben Sie einfach: "Hiermit widerrufe ich gemäß §§ 312d, 355 BGB die Bestellung vom ...... ". Eine Begründung ist nicht erforderlich. Am sichersten ist es, wenn Sie den
Widerruf per Einwurf-Einschreiben an die Bestelladresse senden. Oder schicken Sie ein Fax mit einem Faxgerät, das Ihnen als Nachweis eine Kopie Ihres Schreibens unter Angabe der Sendezeit und Sendefaxnummer ausdruckt. Sie können die Ware auch an den Absender zurückschicken oder die Annahme verweigern. Sorgen Sie aber dafür, dass Sie einen Nachweis (z. B. Zeugen, Paketschein, Einlieferungsschein von der Post) darüber haben.
Falls Sie die Ware schon mehr als zwei Wochen haben, prüfen Sie, ob Sie in Ihren Unterlagen eine Widerrufsbelehrung finden. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Sie den Vertrag widerrufen können, lassen Sie sich beraten. Denn nur, wenn die Belehrung fehlerfrei ist, erlischt Ihr Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung kann so aussehen: "Sie können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen schriftlich (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs oder der Waren." Ferner muss in der Widerrufsbelehrung eine Anschrift angegeben sein, an die Sie den Widerruf senden können. In manchen Fällen enthält die Widerrufsbelehrung auch noch einen Hinweis darauf, was passiert, wenn Sie Ihr Widerrufsrecht ausüben.
Die Widerrufsbelehrung muss weder drucktechnisch besonders abgesetzt noch von Ihnen unterschrieben werden. Sie kann sich irgendwo in Ihren Vertragsunterlagen befinden und Ihnen auch noch nachträglich zugesandt werden. Haben Sie die Belehrung nachträglich erhalten, müssen Sie die den Widerruf innerhalb von einem Monat ab Zugang der Nachbelehrung abschicken. Wurden Sie über Ihr Widerrufsrecht nicht schriftlich belehrt,
können Sie die Bestellung auch noch später jederzeit widerrufen.

Wie können Sie Ärger mit unseriösen Gewinnversprechen vorbeugen?

Einen generellen Schutz vor Werbung mit Gewinnversprechen gibt es nicht. Aber es gibt einige Maßnahmen, mit denen Sie die Flut dieser Werbung ein wenig eindämmen können. Wenn Ihre Adresse erst einmal gut bekannt ist, kann es einige Zeit dauern, bis die folgenden Maßnahmen erste Erfolge zeigen und Ihnen weniger unseriöse Gewinnversprechen ins Haus flattern:

- Geben Sie Ihre Adresse nur dann an Unternehmen und Behörden heraus, wenn Ihnen ausdrücklich schriftlich zugesichert wird, dass Ihre persönlichen Daten nicht an Dritte weitergegeben werden. Dies gilt auch für Messen, Freizeit- oder Verkaufsveranstaltungen oder, wenn Sie an einem Preisausschreiben o. ä. teilnehmen.
- Wollen Sie an einem Preisausschreiben teilnehmen, streichen Sie eine in den Teilnahmebedingungen enthaltene Erlaubnis, dass Ihre Daten gespeichert und an Dritte weitergegeben werden dürfen. Ihre Gewinnchancen dürfen sich dadurch nicht schmälern.
- Haben Sie an einem Preisausschreiben teilgenommen, prüfen Sie genau, ob sich die Gewinnzusage auf dieses Preisausschreiben bezieht.
- Fordern Sie Ihren Gewinn schriftlich ein! Berücksichtigen Sie dabei aber die nachstehenden Hinweise und geben Sie niemals Ihre Bankverbindung heraus. Geldgewinne können auch per Scheck ausgezahlt werden.
- Bestellen Sie niemals etwas auf eine Gewinnzusage hin. Eine solche Reaktion führt dazu, dass Sie nur noch mehr Werbepost mit Gewinnbenachrichtigungen, Einladungen zu Kaffeefahrten o. ä. erhalten.
- Zahlen Sie niemals etwas im Voraus!
- Rufen Sie auf keinen Fall die angegebenen 0900er-Nummern an! Sie hören dort in den meisten Fällen nur ein Tonband, Kontakt zu einer real existierenden Person bekommen Sie nicht.
- Wenn Sie für den Erhalt des Gewinns etwas tun sollen, für das Sie Geld bezahlen müssen, werfen Sie die Gewinnzusage in den Papierkorb. Alternativ können Sie auch die verschlossenen Umschläge mit dem Vermerk "zurück an den Absender" wieder in den Briefkasten werfen.
- Lassen Sie sich nicht beeindrucken, wenn die Gewinnbenachrichtigung wie ein amtliches Dokument oder ein Rechtsanwaltsschreiben aufgemacht ist. Der Fantasie der Anbieter sind keine Grenzen gesetzt.
- Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich um eine seriöse oder unseriöse Gewinnbenachrichtigung handelt, lassen Sie sich beraten. Kommen Sie mit den Schriftstücken in die Beratungsstellen Ihrer
Verbraucherzentrale.


Herausgeber:
Verbraucherzentrale Hessen, Große Friedberger Straße 13-17,
60313 Frankfurt

Herstellung und Vertrieb dieser Verbraucher-Information wurden durch das Hessische Ministerium für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz gefördert.